Nach den Beschlüssen der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und der Bundeskanzlerin vom 19. Januar 2021 bundesweit für die Schulen bis zum 14. Februar 2021 nichts Grundlegendes ändern.
Für den Zeitraum bis zum 14. Februar 2021 bedeutet dies konkret:
Jahrgangsstufen 5 und 6
- Die Präsenzpflicht bleibt weiterhin ausgesetzt.
- Im Sinne einer Kontaktreduzierung sollen Schülerinnen und Schüler, wann immer möglich, zu Hause betreut werden. Die Entscheidung über die Teilnahme am Präsenzunterricht muss auch weiterhin der Schule mitgeteilt werden (Anmeldung per Mail oder Telefon an das Sekretariat der Schule).
- Ganztägige Angebote können im Rahmen des Ganztagsprofils in festen Gruppen weiterhin in der Schule durchgeführt werden.
Jahrgangsstufe 7 bis Q1/2
- Der Distanzunterricht (Stufe 4 des „Leitfadens für den Schulbetrieb im Schuljahr 2020/21“) tritt an die Stelle des Präsenzunterrichts.
- Die Betriebspraktika an den allgemein bildenden Schulen bleiben bis zum Beginn der Osterferien (1. April 2021) ausgesetzt. Begründete Einzelfallentscheidungen anderer Art sind bei Zustimmung aller Beteiligten (Schülerinnen und Schüler, Eltern1, Betrieb, Schulleitung) unter Einhaltung der geltenden Hygienepläne möglich. Besuche im Betrieb durch Lehrkräfte dürfen jedoch nicht stattfinden.
Allgemeine Regelungen für alle Jahrgangsstufen
- Leistungsbewertung
Da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit von Präsenzunterricht, Wechselunterricht und Distanzunterricht auszugehen ist, haben die unterschiedlichen Unterrichtsformen keinen Einfluss auf die Leistungsbewertung. Entscheidend ist, dass die allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe eingehalten werden. Das bedeutet, dass für alle Schülerinnen und Schüler einer Lerngruppe durch das Unterrichtsgeschehen – unabhängig von der Unterrichtsform – die gleichen Lernvoraussetzungen gegeben sein müssen.
- Klassenarbeiten und Klausuren
Klassenarbeiten und Klausuren finden bis zum 14. Februar 2021 nicht statt.
Die bis dahin terminierten schriftlichen Leistungsnachweise, die für die Noten in Abschlusszeugnissen relevant sind (z. B. Klausuren der gymnasialen Oberstufe, die in die Abiturnote einfließen), können geschrieben werden, und zwar in Präsenz in der Schule unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln. Ersatzleistungen sind alternativ möglich.
Die Klassenarbeiten und Prüfungen in den anderen Jahrgangsstufen entfallen, können aber ebenfalls durch Ersatzleistungen kompensiert werden.
- Durchführung von Eltern- und Schülergesprächen
Für Gespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern zur Notengebung nach § 30 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 und 3 VOGSV haben bereits bewährte und etablierte Kommunikationswege weiterhin Bestand. Wünschen die Eltern oder die Schülerinnen und Schüler eine Erläuterung der Noten bzw. hält die Lehrkraft dies für pädagogisch notwendig, so kann diese in der Schule im Rahmen der Hygieneregeln vor Ort erfolgen. Die Nutzung von herkömmlichen Telekommunikationsmedien oder eine Teilnahme per Videokonferenzsystem ist auf freiwilliger Basis ebenfalls möglich. Dies wird vom Hessischen Datenschutzbeauftragten vorübergehend geduldet.
- Elternsprechtag (gesonderte Information folgt)
Neben der Möglichkeit des persönlichen Gesprächs in der Schule im Rahmen der Hygieneregeln vor Ort ist die Nutzung von herkömmlichen Telekommunikationsmedien möglich. Auf den Einsatz von Videokonferenzsystemen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nach Möglichkeit zu verzichten. Sollte der Einsatz nach Einwilligung der Eltern trotzdem erfolgen, ist eine besondere Sorgfalt bezüglich des Datenschutzes wie unter Nr. 3 erläutert zu gewährleisten.
- Zeugnisausgabe (gesonderte Information folgt)
Soweit Einvernehmen besteht, ist die Ausgabe des Zeugnisses ausnahmsweise auch nach Beendigung des Distanzunterrichts möglich.
- Kinderbetreuung: Kinderkrankengeld und Entschädigungsanspruch
Ab dem 5. Januar 2021 können gesetzlich Versicherte, die z. B. wegen der Aussetzung der Präsenzpflicht ihre Kinder betreuen müssen, einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V geltend machen. Nähere Informationen erhalten Eltern bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Auf Verlangen der Eltern sind die Schulen dazu verpflichtet, eine Bescheinigung zu erstellen. Seit dem 30. März 2020 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sie wegen des aus-gesetzten Unterrichts ihre Kinder selbst betreuen müssen. Zuständig hierfür ist in Hessen das Regierungspräsidium Darmstadt. Das gilt auch, wenn Eltern der dringenden Empfehlung des Landes folgen und die Betreuungsmöglichkeiten in der Schule nicht in Anspruch nehmen.
Link Bescheinigung
BMFSFJ_Musterbescheinigung_Kinderberteuung_Schule_Kita
- Lerncamps in den hessischen Schulferien
Aufgrund der anhaltenden Pandemie können in den Oster- und Sommerferien zur Kompensation von Lerninhalten folgende Lerncamps an Schulen eingerichtet wer-den.
Nähere Informationen zu den Lerncamps (auch zu der Finanzierung durch das HKM) erhalten Sie Anfang Februar.
Weitere Planung des 2. Halbjahres
Wenn das Infektionsgeschehen es zulässt und vorbehaltlich der weiteren gemeinsamen Entscheidungen von Bund und Ländern ist beabsichtigt:
JG 5 und 6
- ab dem 15. Februar 2021 Wechselunterricht (Stufe 3 „Leitfaden zum Schulbetrieb 2020/21“), wobei parallel hierzu eine Notbetreuung einzurichten sein wird (s. u.),
- möglichst früh im März Präsenzunterricht im eingeschränkten Regelbetrieb (Stufe 2)
JG 7 – Q1/2
- im März mit Wechselunterricht (Stufe 3) bis zum Beginn der Osterferien
- Ziel ist es, auch diese Jahrgangsstufen baldmöglichst wieder in Präsenz zu unterrichten.
Für den Zeitraum ab dem 15. Februar gegebenenfalls zu beachtende Hinweise zur Notbetreuung
Für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 6, die während des Wechselunterrichts außerhalb der Anwesenheit ihrer „Lern(teil)gruppe“ nicht zu-hause betreut werden können, muss parallel zum Präsenzunterricht in der Schule (gegebenenfalls auch nachmittags) eine Notbetreuung in Form einer betreuten Lern- und Übungszeit eingerichtet werden. Aufgrund des zu erwartenden zusätzlichen Raum- und Personalbedarfs muss dies in enger Kooperation mit den Schulträgern sowie Schulfördervereinen, Jungendhilfeträgern etc. erfolgen.
Sollte der Fall eintreten, erfolgen unmittelbar nähere Hinweise.
Regionale Regelungen
Unabhängig von dieser vom Hessischen Kultusministerium getroffenen landesweiten Regelung können weiterhin – je nach Entwicklung der pandemischen Lage vor Ort – regionale oder schulbezogene Maßnahmen z. B. durch die Gesundheitsämter in Abstimmung mit den Schulträgern und Staatlichen Schulämtern angeordnet werden.
Elternschreiben vom 21. Januar 2021
Ergänzende Informationen zum Schulbetrieb (1)